Seit vielen Jahren wird Schulmilch durch die Europäische Union (EU) gefördert. Zum Schuljahr 2017/2018 wurde das EU-Schulmilchprogramm mit dem EU-Schulobstprogramm zusammengelegt. Diese beiden Programme werden seitdem durch eine einzige Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde. Die einheitliche Regelung enthält einen neuen, einheitlichen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder in Bildungseinrichtungen.
Ziel
Mit dem EU-Schulprogramm will die EU zur gesunden Ernährung beitragen. Ziel ist, Kinder und Jugendliche für ein gesundheitsförderndes Ernährungsverhalten zu sensibilisieren, ihnen die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse wieder näherzubringen und ihre Alltagskompetenz zu stärken.
Unterschiedliche Förderkonzepte für Schulmilch und Schulobst in den Bundesländern
Die Umsetzung des EU-Schulprogramms ist Ländersache. Daher gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen.
Rechtsgrundlage
Grundlage für die Gewährung der Unionsbeihilfe durch die Europäische Union sind die folgenden Verordnungen und Richtlinien:
und
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
Neue Förderrichtlinie für Hessen zum Schuljahresbeginn 2019/2020
Die Anpassung der Richtlinie zur Umsetzung des EU-Schulprogramms Teil Milch zum Schuljahresbeginn 2019/2020 war u.a. durch die Beendigung der Kakao-Förderung erforderlich.