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Förderungsberatung: Investive Förderung in der Landwirtschaft

2021 gibt es mehrere landwirtschaftliche Investitionsförderungsprogramme, die auch für Milchviehbetriebe interessant sind. Allen voran das bekannte Agrarinvestitionsförderung (AFP) oder auch die Förderung v. Investitionen zur Diversifizierung (FID). Relativ neu sind die Energieeffizienz – Förderung (BLE) [neue Richtlinie seit Ende 2020], das IUZ sowie die Förderung Digitalisierung für Hessen.

Die Zusammenstellung der Informationen zu den Programmen beruht auf mehreren Online Webinaren zuständiger Stellen bzw. bereits veröffentlichten Hinweisen und beschreibt die Programme nicht vollständig. Sie soll lediglich einen kurzen Überblick liefern und Hinweise auf detailliertere Informationsquellen liefern.

Agrarinvestitionsförderung / FID
BLE-Bundesprogramm-Energieeffizienz
Klima sucht Schutz (BAFA)
Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ)
„Förderung der Digitalisierung in der Landwirtschaft“ in Hessen
SVLFG Präventionsförderung


Agrarinvestitionsförderung / FID
Im AFP sind Vorhaben mit einem Zuschuss zwischen 20 und 40 % auf das förderfähige Nettoinvestitionsvolumen förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen.
In Hessen gibt es vier Stichtage an denen Anträge über entsprechende Baubetreuer bei der Agrarverwaltung vorgelegt werden können: 12.03.;04.06.;03.09. und 19.11.) Bei einem Antragsüberhang erfolgt die Vergabe der Mittel im Rankingverfahren. Weitere Besonderheit in Hessen ist die 300 Kuh-Grenze und die Prosperitätsgrenze, die beachtet werden müssen.

Weitere Informationen zum „Förderklassiker“ in Hessen gibt es unter: https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderangebote/einzelbetriebliche-investitionsfoerderung/agrarinvestitions Auch die Diversifizierungsförderung ist bereits länger vorhanden/bekannt, Details dazu für hessische Betriebe unter https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderangebote/einzelbetriebliche-investitionsfoerderung/foerderung-von


BLE-Bundesprogramm-Energieeffizienz
Die neue Richtlinie verfolgt das Ziel der CO2 Minderung und Energieeinsparung in der Landwirtschaft. Wer sich klimafreundlich verhält, soll unterstützt werden und es werden Anreizen gesetzt, CO2 einzusparen, dazu werden technologische Lösungen gefördert. Neben der Betrachtung der Innenwirtschaft wird nun auch die Außenwirtschaft hinsichtlich CO2 Einsparung beurteilt. Förderfähig sind Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen der landwirtschaftlichen Primärproduktion wesentlich erhöhen. Die Höhe der Zuwendung wird in den neuen Förderbedingungen nach der Fördereffizienz berechnet. Somit erhalten Vorhaben mit hohem CO2-Einsparpotenzial eine höhere Förderung. Bezuschusst werden bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Antragstellung erfolgt immer online und in Papierform. Die umfangreichen Informationen zum Programm, den gestaffelten Fördersätzen und Anforderungen sind auf der Seite der BLE abrufbar unter https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Bundesprogramm-Energieeffizienz/2020/2020_node.html

Wie in der Graphik (Quelle: BLE) ersichtlich, gliedert sich das Programm in unterschiedliche Bereiche. Bei Investitionen im Bereich Modernisierung und Neubau, reg. Eigenenergieerzeugung und mobile Maschinen und Geräte ist immer ein einzelbetriebliches CO2 Einsparungskonzept vorzulegen, das von einem anerkannten Sachverständigen erstellt werden muss. Diese Beratungsleistung wird mit bis zu 80 % der Beratungsgebühren bezuschusst.

 Merkblatt Beratung

Einzelmaßnahmen können direkt ohne vorgeschaltetes Beratungskonzept beantragt werden. Förderfähig bis zu 30 % bei den Einzelmaßnahmen sind einzelne oder mehrere Investitionen in folgende Maßnahmen als Austausch, Nach- oder Umrüstung

  • elektrische Motoren und Antriebe,
  • Pumpen
  • Ventilatoren
  • Kompressoren
  • Energieschirme
  • festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern
  • Vorkühler in Milchkühlanlagen
  • automatische Reifendruckregelanlagen (Antragstellung derzeit ausgesetzt)
Auf ihrer Homepage hat die BLE  umfangreiche Merkblätter zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen bereit gestellt.

Bei Modernisierung und Neubau werden gefördert:

  • Prozess und Verfahrensumstellungen auf energieeffiziente Technologien
  • energetische Optimierung von technischen Prozessen
  • Optimierungsmaßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung
  • Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Merkblatt

Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung
Gefördert werden insbesondere

  • Solarkollektoranlagen, Photovoltaikanlagen
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse und kleine Biogasanlagen
  • Wärmepumpen, Geothermie
  • Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung
  • Anlagen zur Speicherung und Wiederabgabe dieser Energien
Merkblatt 

Mobile Maschinen und Geräte
Wer im Betrieb den Diesel-Stallschlepper durch eine Elektrovariante ersetzen oder auch auf eine automatische Fütterung umsteigen möchte, wobei der Strom aus der eigenen Photovoltaik Anlage kommt, für den könnte diese Förderung interessant sein. Allerdings sind hier nicht die kompletten Anschaffungskosten förderfähig, sondern lediglich die Mehrkosten, die eine Elektrovariante im Vergleich zum klassischen Gerät kostet. Im einzelnen förderfähig sind:

  • die direkte Elektrifizierung von mobilen Motoren (vor allem Traktoren und sonstige motorbetriebene mobile Geräte) als Ersatz für Verbrennungsmotoren
  • die Anschaffung oder die Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biomethan und kaltgepresstem Rapsöl aus Treibstoff
  • Technologie für die Herstellung des kaltgepressten Rapsöls für den Eigenbedarf
Merkblatt   

Am Ende muss beim ‚Bundesprogramm Energieeffizienz‘ festgestellt werden, dass viele Maßnahmen im Milchviehbetrieb, die in der alten Richtlinie förderfähig gewesen sind, jetzt nicht mehr für eine Förderung interessant oder auch gar nicht mehr förderfähig (Bsp.: LED) sind. Da sich die Fördersätze nach dem möglichen CO2-Einsparungspotential richten, ist der mögliche Fördersatz gering, so dass sich ein großer Aufwand dafür kaum lohnt. Weiterer Knackpunkt ist, dass beim Austausch alter (Melk)Technik durch energieeffizientere Anlagen die Verschrottung der Alttechnik nachgewiesen werden muss. Wer sich für eine Förderung interessiert, sollte sich in jedem Fall vorab gründlich informieren. Vorteil: es stehen ausreichend Mittel zur Verfügung (Ausnahme Reifendruckanlagen), es gibt kein Windhundverfahren und eine einzelbetriebliche Entscheidung zu einer Investition kann nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen getroffen und muss nicht schnell herbeigeführt werden, weil die Förderung lockt.


Klima sucht Schutz (BAFA)
Neben dem Bundesprogramm Energieeffizienz gibt es auch verschiedene Fördermöglichkeiten über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hier können Heizungstausch, Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, zum Einsatz erneuerbarer Energien, Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung sowie Energieberatung für Wohngebäude gefördert werden.

Weiterführende Informationen


Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ)

Das Programm ist aktuell in den Schlagzeilen, da die zunächst bereitgestellten Mittel bereits nach 2 Tagen ausgeschöpft waren und jetzt ein neuer Bewilligungszeitraum abgewartet werden muss. Im Programm der sog „Bauernmilliarde“, offiziell das ‚Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft‘ werden Investitionen für die Anpassung an das neue Düngerecht bzw. Investitionen zur Anpassung an besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen in den Jahren 2021 bis 2024 gefördert. Das Programm besteht zu 100 % aus Bundesmitteln, die Abwicklung erfolgt über die Landwirtschaftliche Rentenbank, wobei die Antragstellung ausschließlich über die Hausbank abgewickelt wird. Die Hausbank beantragt eine Finanzierung durch die Landwirtschaftliche. Rentenbank, die ein Förderdarlehen (60 %) mit Zuschuss (40 %, Teilschulderlass) vergibt. Die Förderung von umwelt- und ressourcenschonenden Investitionen betrifft Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft (Maschinen und Geräte für die Exaktausbringung von Dünger und Pflanzenschutz), Gülleseparation und die emissionsarme Wirtschaftsdüngerlagerung.

Für Milchviehbetriebe ist die Güllelagerung und Gülleseparation von besonderem Interesse. Wenn über das Programm ein neues Güllelager gefördert werden soll, muss bei der Antragstellung u.a. eine bewilligte Baugenehmigung eingereicht werden. Die Lagerkapazität mit Abdeckung (ohne Stallneubau) muss mind. 2 Monate über der gesetzlich vorgeschriebenen Lagerfrist liegen (mind. 9 Monate!), bei Betrieben mit knapper Flächenausstattung sind es 11 Monate. Bei Gülle und Gärrestseparation muss eine betriebliche Lagerkapazität (Separat) von acht Monaten nachgewiesen werden.

Auch wenn derzeit keine Antragstellung möglich ist, sollten Betriebe eine mögliche Antragstellung schnell vorbereiten. Dazu kann folgender Ablaufplan eine Hilfestellung sein:

Schritte zum Zuschuss:

  • Antragsberechtigt?
  • Vorhaben auf der Positivliste?
  • Vorgespräch mit der Hausbank (Darlehensantrag bei Rentenbank besprechen u. vorbereiten)
  • alle Antragsunterlagen vorbereiten; bei Güllelagerbau u.a. ein gültiger Bauantrag, 3 Vergleichsangebote, eine Lagerkapazitätsberechnung
  • Online Antragstellung bei der Rentenbank, der Antrag muss aber auch vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Hausbank eingereicht werden. Die Hausbank muss auch die Sicherheit der Gesamtfinanzierung bestätigen.
  • Start des Vorhabens (auch Bestellungen) erst nach Zuwendungsbescheid
  • Abschluss des Förderprogramms durch den Verwendungsnachweis
Im Internetauftritt der Rentenbank heißt es, dass eine nächste Antragsrunde Anfang März 2021 beginnen soll. Innerhalb kurzer Zeit wurden nach dem Start der Antragstellung am 11. Januar 2021 so viele Zuschussanträge im Onlineportal fertiggestellt, dass die für das erste Halbjahr 2021 eingeplanten Haushaltsmittel für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft sowie für Wirtschaftsdüngerlager bereits ausgeschöpft sind.
Hinweis: Die Antragstellung für Separationsanlagen hat noch nicht begonnen. Die Antragstellung ist bis voraussichtlich bis Anfang März 2021 ausgesetzt. Die Registrierung im Onlineportal bleibt weiterhin möglich und wird auch außerhalb des Beantragungszeitraums empfohlen.

Weitere Informationen


„Förderung der Digitalisierung in der Landwirtschaft“ in Hessen

Ähnlich wie bereits in anderen Bundesländern, z.B. in Bayern seit dem letzten Jahr, gibt es nun auch in Hessen eine gesonderte Förderung zur Digitalisierung in der Landwirtschaft. Der neue Förderbestandteil ist in die Richtlinie zur Förderung von Innovationen und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft (RL-IZ, seit 2015) unter Teil E aufgenommen worden. Bis Ende 2023 sind für das Programm Mittel in Höhe von 5,0 Mio. EUR aus der Digitalen Strategie Hessen vorgesehen.
Digitalisierung in der Landwirtschaft | Regierungspräsidium Gießen (hessen.de).
Gegenstand der Förderung Digitalisierung (RL-IZ, Teil E) sind:

  • Erwerb von Agrarsoftware einschließlich Installation im Rahmen der pflanzlichen und tierischen Erzeugung – 500 EUR einmaliger EUR Zuschuss (Festbetrag), Mindestinvestitionsvolumen 1.500 EUR netto
  • Einsatz von Sensor-Technologie zur organischen und mineralischen Düngung – Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens; ggf. EIP-Agri-Bonus von +20 Prozent; Mindestens 10.000 EUR nachgewiesene zuwendungsfähige Netto-Ausgaben; Förderobergrenze 30.000 EUR je Einheit / System
  • Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes – Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens; ggf. EIP-Agri-Bonus von +20 Prozent; Mindestens 10.000 EUR nachgewiesene zuwendungsfähige Netto-Ausgaben; Förderobergrenzen zwischen 25.000 und 100.000 EUR je nach Fördergegenstand
  • Digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls – Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens; ggf. EIP-Agri-Bonus von +20 Prozent; Mindestinvestitionsvolumen 2.000 EUR; Förderobergrenze 15.000 EUR je System
  • Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen (über die seitens des LLH bestehenden Angebote hinaus) in folgenden vier Bereichen: Digitale Geschäftsmodelle, Digitalisierung der Prozesslandschaft, Digitalisierung des Marketings, Gewährleistung der IT-Sicherheit – Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Beratungshonorars; Maximal 600 EUR je Tagewerk; insgesamt maximal 6.000 EUR
Förderanträge Digitalisierung können ausschließlich online über das Agrarportal Hessen gestellt werden unter https://agrarportal-hessen.de/.
Weitere Einzelheiten zu der neuen Fördermaßnahme können auch unter https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderangebote/foerderung-der-digitalisierung-in-der-landwirtschaft eingesehen werden.
Als zentrale Bewilligungsbehörde für die Förderung ist das Regierungspräsidium Gießen vorgesehen, das seit 2015 auch schon die anderen Maßnahmen der RL-IZ bewilligt.


SVLFG Präventionsförderung

Ab dem 1. Februar 2021 fördert die SVLFG wieder die Anschaffung präventionswirksamer Produkte mit 800.000 Euro. Einen Antrag können all diejenigen stellen, die mit ihrem Unternehmen in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind. Die Aktion endet, wenn die bereitgestellt Gesamtfördersumme aufgebraucht ist. Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Jährlich ist eine Förderung pro Unternehmen möglich.
Gefördert werden z.B.

  • Kamera und Monitoringsysteme
  • Fixiereinrichtungen für Rinder
Anträge stehen ab dem 01.02.2021 unter https://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern bereit.

Wer Fragen zu den aufgeführten Programmen hat, sollte sich an die bekannten Beratungsstellen wenden und sich bei den angegebenen Stellen informieren.

(SMW, Stand 28.01.2021)

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