Seit dem 01.01.2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die dazugehörige Mess- und Eichverordnung (MessEV). Das neue Eichgesetz bringt viele Neuerungen: So müssen z.B. neue oder erneuerte Milchautomaten vom Betreiber innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden. Die Eichfrist für Milchautomaten beträgt zwei Jahr. Mindestens 10 Wochen vor Ende der Eichfrist muss die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragt werden.
Desweiteren müssen Milchautomaten mit Kundenbelegdruckern ausgerüstet sein.
Ausnahmeregelung
Milchausgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind bis zum des 31. Dezembers 2022 von den Regelungen der Mess- und Eichverordnung ausgenommen. Damit müssen Automaten, die diesem Stichtag aufgestellt wurden vorerst nicht mit Kundenbelegdruckern nachgerüstet bzw. geeicht werden.
Nähere Hinweise hierzu finden Sie in einem Informationsblatt des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH), das Sie bei Frau Heidrun Baier-Linke, E-Mail: heidrun.baier-linke@llh.hessen.de, Tel.: 06631 / 786 142 anfordern können.