Direktvermarktung über Milchautomaten: Vorgaben der Mess- und Eichverordnung
Seit dem 01.01.2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die dazugehörige Mess- und Eichverordnung (MessEV). Das neue Eichgesetz bringt viele Neuerungen: So müssen z.B. neue oder erneuerte Milchautomaten vom Betreiber innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden. Die Eichfrist für Milchautomaten beträgt zwei Jahr. Mindestens 10 Wochen vor Ende der Eichfrist muss die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragt werden.
Desweiteren müssen Milchautomaten mit Kundenbelegdruckern ausgerüstet sein.