Mitte Dezember wurde im Bundesrat die Novelle der Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts verabschiedet. Damit ist ein jahrelanger Anpassungsprozess zu einem Ende gekommen, dessen Ziel es war, die „Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung – MilchGüV) vom 9. Juli 1980“ (gültige Fassung von 2010) in die heutige Zeit zu transformieren.
Die MilchGüV regelt die Güteuntersuchung von Rohmilch, die von Erzeugern an Abnehmer (Molkereien und Milchhändler) geliefert wird, sowie die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteuntersuchung bei der Bezahlung der Rohmilch. Um dem technologischen Fortschritt und den sich ändernden Güteanforderungen Rechnung zu tragen, ist eine regelmäßige Aktualisierung der gesetzlichen Grundlage erforderlich. Außerdem wird eine bundeseinheitliche Regelung bei der Rohmilch (vor allem Hemmstoffnachweise) vorangebracht.
Die nun verabschiedeten Regeln für die Rohmilchgüte (Milch von Rindern) treten zum 01.07.2021 (6 Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. Neu wird sein, dass die Prüfung der Rohmilch auf Hemmstoffe kombiniert wird mit einer risikoorientierten Abschlagsregelung beim Milchgeld. Laut Verordnung sind nach wie vor die sechs Gütemerkmale der Milch zwingend zu prüfen, und zwar der Fett- und Eiweißgehalt, die Gesamtkeimzahl, das Vorhandensein von Hemmstoffen, die somatischen Zellen und der Gefrierpunkt (die bakteriologischen Eigenschaften). Die Untersuchung auf weitere Gütemerkmale kann zwischen Abnehmer und Erzeuger vereinbart werden. Außerdem wird u.a. geregelt, wie eine Probennahme stattfinden muss (wer mit welcher Technik), welche Untersuchungsstellen zugelassen sind, welche Sachkunde ein Probennehmer haben muss und wer die zuständige Prüfstelle ist.
Der Abnehmer muss, wie bisher, die Rohmilch einer Güteprüfung unterziehen, deren Ergebnis bei der Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen ist. Die Kosten dieser Güteprüfung trägt der Abnehmer. Die erste Güteprüfung am Milchsammelwagen muss mit amtlich geprüfter Technik stattfinden und auch der Probennehmer muss entsprechend geschult sein. Der Abnehmer muss sicherstellen, dass die Güteuntersuchung durch eine geeignete Untersuchungsstelle vorgenommen wird. Ergibt diese Untersuchung einen Hemmstoffnachweis, eine Keimzahlüberschreitung (> 100.000 KbE/ml oder Zellzahlen > 400.000/ml) muss die Untersuchungsstelle den Abnehmer (die Molkerei) informieren und diese muss den Erzeuger unterrichten.
Die neue Verordnung führt prinzipiell die bisherigen Elemente des bewährten Güterechts weiter. Eine stärkere Bedeutung als bisher erhält aber künftig die Hemmstoff-Prüfung. Der Abnehmer (i.d.R. die Molkerei) hat jegliche Rohmilch vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen.
Im Rahmen der Güteprüfung muss für jedes Gütemerkmal ein Mittelwert pro Monat gebildet werden. Ausnahme stellen die Hemmstoffe dar. Gesetzlich vorgeschrieben ist, an drei unterschiedlichen Tagen im Monat Proben zur Ermittlung des Fett und Eiweißgehalts zu ziehen. Die Gesamtkeimzahl wird 2 x pro Monat geprüft und Hemmstoffe müssen mind. 4 x pro Monat (Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside) getestet werden und 2 x pro Jahr muss ein Test hinsichtlich der Chinolone stattfinden. Für die Zellzahlen und den Gefrierpunkt ist jeweils 1 x pro Monat ein Wert zu bestimmen. Wichtig ist zu unterschieden, dass beim Fett- und Eiweißgehalt das arithmetische Mittel, bei Gesamtkeimzahl und Zellzahl aber das geometrische Mittel gebildet wird. Es versteht sich von selbst, dass für jedes Gütemerkmal vorgeschriebene Untersuchungsverfahren eingehalten werden müssen.
Ergeben sich bei den Gütemerkmalen Zielwertüberschreitungen ist der Kaufpreis entsprechend zu mindern:
Gütemerkmal |
Einheit |
Abzug vom Kaufpreis |
Gesamtkeimzahl von > 100.000 |
kbE/ml |
(mind.) -2 ct/kg |
1. Hemmstoffnachweis |
- 3 ct/kg
| |
Zellzahlen > 400.000 |
ZZ/ml |
- 1 ct/kg |
Hemmstoff in der Milch
Bereits heute wird in der Molkerei vor jedem Umpumpen aus dem Milchtank einen Schnelltest auf Hemmstoff vorgenommen (mind. auf Penicilline und Cephalosporine) und im Rahmen der üblichen Milchgüte ein Hemmstofftest durchgeführt. Die zukünftigen Tests sind aber deutlich sensibler im Nachweis. Vor diesem Hintergrund hat der Verband der
Deutschen Milchwirtschaft (VDM) eine Übersicht zu den gebräuchlichen
Hemmstofftests erarbeitet (s. Anlage).In dieser Übersichtstabelle sind den jeweiligen Wirkstoffen neben den rechtlich gültigen MRL (Rückstandshöchstmengen) und Nachweisgrenzen der Tests auch die gebräuchlichen Präparate zugeordnet. Aus der Tabelle wird auch deutlich, dass sich die Nachweisgrenzen der Tests erheblich unterscheiden. Daher ist eine Austauschbarkeit der Tests in ihrer Anwendung ohne Weiteres aktuell nicht gegeben. Für den Landwirt bedeutet das konkret, dass immer der Test eingesetzt werden sollte, den auch Molkerei und Landeskontrollstelle einsetzen. Nur so sind die Ergebnisse des sogenannten Stallschnelltests mit den späteren Untersuchungen in Molkerei und Landeskontrollstelle vergleichbar. Zukünftig muss der Landwirt von der Molkerei über das eingesetzte Testsystem informiert werden. Um einen reibungslosen Übergang zur künftigen Rohmilchgüteverordnung zu gewährleisten, sollte bereits jetzt eine gute Kommunikation zwischen Landwirten, Molkereien und Untersuchungsstellen aufgebaut sein. Im Vorgriff auf die Anpassung hat die Molkerei Hochwald angekündigt, bereits ab Januar 2021 den Umrechnungsfaktor 1,03 anzuwenden.
Die entscheidenden Änderungen, die dann ab 01.07.2021 in Kraft treten sind:
- Korrektur des Umrechnungsfaktors von 1,02 auf 1,03
- Der Abzug von Hemmstoffmilch sinkt von 5 ct/kg auf 3 ct/kg – Abzug von 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis und Abzug von mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis für den gesamten Monat.
Zum Nachweis der Hemmstoffe ist kein bundeseinheitlicher Test vorgeschrieben, daher sollten Sie als Milcherzeuger den test verwenden, den sowohl Ihre Molkerei als auch die Untersuchungsstelle verwendet.
Die neue RohmilchGütV führt prinzipiell die bisherigen Elemente des bewährten Güterechts weiter. Die Konstruktion des Güterechts besteht darin, dass der Abnehmer der Rohmilch – im Regelfall Molkereien, aber auch Rohmilchhändler – bei der Übernahme der Rohmilch vom Erzeuger eine Probe nimmt, die anschließend vom Abnehmer zu einer unabhängigen Untersuchungsstelle gebracht wird. Die Untersuchungsstelle untersucht die Proben auf bestimmte festgelegte Gütemerkmale nach ebenfalls festgelegten Untersuchungsverfahren. Die Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse dieser Güteuntersuchung der Molkerei (dem Abnehmer) mit. Dieser bezieht bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch die Ergebnisse der Güteuntersuchung mit ein. So wird qualitativ hochwertigere Rohmilch besser bezahlt. Ein immer wichtiger werdendes Gütemerkmal ist dabei, ob die Rohmilch durch Hemmstoffe, die etwa durch die Behandlung der Kühe mit Antibiotika in die Rohmilch gelangen können, belastet ist. Dieser Aspekt bedarf auf Grund seiner Bedeutung einer eingehenden Novellierung. Das vorgeformte staatliche Kontrollsystem schreibt so im Rohmilchgüterecht im Einzelnen vor, von wem sowie in welcher Art und Weise die Untersuchung der Rohmilch zu erfolgen hat. Die Prüfstellen für die erforderlichen Anlagen zur Probenahme, die Lehrgangsveranstalter für die Ausbildung der Probenehmer sowie die Untersuchungsstellen unterliegen einem hoheitlichen Zulassungssystem. Außerdem wird die Ordnungsgemäßheit der Probenahme, des Transports der Proben sowie der Untersuchung von staatlichen Stellen kontrolliert. Die Untersuchungsmethoden und die Mindestanzahl der Proben sind vorgeschrieben.
Für die Erzeuger ist vor allem die Änderung der Hemmstoffabzüge, aber auch die Vorgabe des Testsystems von Bedeutung. Der Korrekturfaktor, der jahrelang von Erzeugerseite gefordert wird, ist dazu im Vergleich eher unbedeutend.
Innovationsteam Milch der Landesvereinigung Milch Hessen, Juni 2021