Wer kann am EU-Schul(milch)programm teilnehmen?
In den Genuss der Förderung können Kinder und Jugendliche kommen, die regelmäßig eine vorschulische Bildungseinrichtung, eine allgemeinbildende, eine berufliche Schule oder ein Schullandheim besuchen. In Hessen haben alle diese Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, am EU-Schul(milch)programm teilzunehmen und sich mit vergünstigten Schulmilchprodukten beliefern zu lassen.
Was wird durch das EU-Schul(milch)programm gefördert?
Seit vielen Jahren wird Schulmilch durch die Europäische Union (EU) gefördert. Zum Schuljahr 2017/2018 wurde die Förderung geändert. Das Land Hessen beteiligt sich am EU-Schulprogramm – Teil Milch. Mit dem neuen EU-Schulprogramm will die Europäische Union zur gesunden Ernährung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
Im EU-Schulprogramm – Teil Milch werden Zuschüsse für bestimmte Milchprodukte bereitgestellt, damit diese Kindern und Jugendlichen in Schulen und vorschulischen Bildungseinrichtungen günstig angeboten werden können. Insbesondere die Abgabe von Trinkmilch wird verstärkt gefördert. In Hessen sind folgende Produkte beihilfefähig:
• Milch / laktosefreie Milch
• Natur-Joghurt
• Natur-Quark
• Käse
Schulmilch kann sowohl in kleinen Gebinden (0,2 oder 0,25 Liter) als auch in großen Gebinden (1 Liter oder mehr) bezogen werden, sie ist als Frischmilch und als H-Milch erhältlich.
Für Milchmischgetränke, wie z.B. Vanille-, Erdbeer- und Bananenmilch, wird in Hessen seit dem Schuljahr 2017/2018 keine Beihilfe mehr gezahlt, Kakao wird seit dem Schuljahr 2019/2020 nicht mehr gefördert.
Die Belieferung mit Schulmilch/-produkten erfolgt durch zugelassene Schulmilchlieferanten. Dabei handelt es sich meist um Frischedienste.
Wenn Ihre Schule oder vorschulische Bildungseinrichtung Schulmilch beziehen möchte, bestellt sie einfach die gewünschten Schulmilchprodukte bei einem Schulmilchlieferanten ihrer Wahl. Zuvor stimmt die Einrichtung in der sogenannten Verpflichtungserklärung zu, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten und z.B. Schulmilch nur an beihilfeberechtigte Kinder und Jugendliche abzugeben, sie nicht für die Zubereitung der üblichen Mahlzeiten zu verwenden und die aktuell gültigen Höchstverkaufspreise einzuhalten. Um die Beantragung der Beihilfe für die Schulmilch/-produkte kümmert sich der Schulmilchlieferant. Er rechnet direkt mit der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Gießen, ab und gibt die EU-Beihilfe durch hessenweit beschränkte Höchstverkaufspreise an die Bildungseinrichtung und damit an die Kinder und Jugendlichen weiter. Höchstverkaufspreise sind keine Festpreise, sie dürfen unterschritten, nicht aber überschritten werden. Der Höchstverkaufspreis stellt also den maximalen Betrag dar, der in der Bildungseinrichtung bei der Abgabe/beim Verkauf an die beihilfeberechtigten Kinder und Jugendliche verlangt werden darf.
Die Höchstverkaufspreise sagen nichts darüber aus, zu welchem Preis die beihilfefähigen Schulmilch/-produkte vom Schulmilchlieferanten bezogen werden können. Die Einkaufspreise sind mit den einzelnen Schulmilchlieferanten abzusprechen.
Weitere Fördermöglichkeiten für Einrichtungen, die Schulmilch beziehen
Schulen und vorschulische Bildungseinrichtungen, die in Hessen am EU-Schulprogramm – Teil Milch teilnehmen und beihilfegestützte Milch/-produkte anbieten, können weitere Förderung erhalten für a) begleitende pädagogische Maßnahmen, b) Ausrüstung und c) Verteilung:
A) Begleitende pädagogische Maßnahmen
Das neue EU-Schulprogramm sieht begleitende pädagogische Maßnahmen vor, um Kinder und Jugendliche für ein gesundheitsförderndes Ernährungsverhalten zu sensibilisieren, ihnen die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse wieder näherzubringen und ihre Alltagskompetenz zu stärken. In Hessen sind folgende begleitende pädagogische Maßnahmen im Sinne des EU-Schulprogramms förderfähig:
Besuche von landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der hessenweiten
Initiative „Bauernhof als Klassenzimmer“
Werkstatt Ernährung
Weitere Angebote zur Ernährungsbildung für Kinder und Jugendliche, die von nachfolgenden Institutionen in vorschulischen und schulischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden:
Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V.
Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege in Hessen
Verbraucherzentrale Hessen e.V.
Neben Ausgaben für Honorare für externe Ernährungsexperten, für Fahrtkosten, die beim Besuch eines landwirtschaftlichen Betriebes entstehen, für Lebensmittel, die bei Verkostungen zum Beispiel im Rahmen eines gemeinsamen Frühstücks verwendet werden, sind auch Ausgaben für Materialien der Ernährungs- und Agrarbildung bestimmter Institutionen zuwendungsfähig. Für begleitende pädagogische Maßnahmen können Schulen pro Schuljahr max. 1.000 €, vorschulische Bildungseinrichtungen max. 300 € beantragen.
B) Ausrüstung
Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, z.B. Kühlschränke, die für die Abgabe und Verteilung der Schulmilch/-produkte verwendet werden. Der zuwendungsfähige Fördersatz beträgt bis zu 40 % des Nettobetrages des Anschaffungswertes. Dabei wird der Höchstbetrag begrenzt auf 180 € bei Kühlgeräten bis 400 Liter Nenninhalt, 220 € bei Kühlgeräten über 400 Liter Nenninhalt und 2.000 € bei Verkaufsautomaten.
Anträge für Zuschüsse können Schulen und vorschulische Bildungseinrichtungen, die Schulmilch beziehen, Vereinigungen oder Unternehmen zur Betreuung und Verpflegung von Schulmilchempfängern (z.B. Elternvereine, Betreuungsvereine, Förder- oder Mensavereine) sowie Anbieter und Lieferanten von Schulmilch (z.B. Molkereien, Direktvermarkter, Catering-Firmen) stellen.
C) Verteilung
In Schulen können Ausgaben für die Verteilung der Schulmilch/-produkte gefördert werden, wenn diese an Dritte übertragen wird. Förderfähig ist nur der Personalaufwand, der zusätzlich durch das Schulmilchprogramm entsteht. Die Aufwandsentschädigung kann nur an Personen ausgezahlt werden, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Pro Schuljahr kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 € bei Schulen mit weniger als 500 Schüler/innen und 1.000 € bei Schulen mit mehr 500 Schüler/innen beantragt werden.
Beantragung weiterer Beihilfen
Wenn Ihre Schule oder vorschulische Bildungseinrichtung Fördermittel für begleitende pädagogische Maßnahmen, Ausrüstung und / oder Verteilung beantragen möchte, wenden Sie sich an das Regierungspräsidium (RP) Gießen in Wetzlar, das in Hessen für die Abrechnung der Schulmilchbeihilfe zuständig ist.
Fragen zur Antragstellung beantwortet Ihnen Frau Gemmer-Bellof,
E-Mail: birgit.gemmer-bellof@rpgi.hessen.de, Tel.: 0641 / 3035141.
Bei der Beantragung der Beihilfen beim RP Gießen ist folgende Reihenfolge zu beachten:
- Beantragung der Zulassung als Antragsteller
-
Antrag auf Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Ausrüstung
und / oder Verteilung
⇒ hierfür ist eine Personenident-Nummer erforderlich (erhältlich beim für EGLF / ELER-Förderung zuständigen Amt*) - Bescheid vom RP Gießen über Zulassung und Bewilligungsbescheid über die beantragte(n) Beihilfe(n)
-
Durchführung der beantragten Maßnahme(n)
⇒ muss im Schuljahr, in dem die Förderung beantragt wurde, erfolgen -
Antrag auf Auszahlung der bewilligten Fördermittel
⇒ muss bis spätestens einen Monat vor Ende des Schuljahres, in dem die Maßnahme(n) durchgeführt wurde(n), beantragt werden - Auszahlungsbescheid und Auszahlung durch RP Gießen ⇒ Fördermittel werden nur für zuvor bewilligte Maßnahmen in der bewilligten Höhe ausgezahlt, insofern diese Kosten tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden
* Für die Antragstellung beim Regierungspräsidium Gießen benötigen Schulen und vorschulische Bildungseinrichtungen eine Personenident-Nummer. Diese erhalten Sie bei Ihrem Landkreis. Bitte wenden Sie sich an das für die Anlage und Verwaltung der Personenidente für die Förderung aus dem EGFL und dem ELER zuständige Amt Ihrer Kreisverwaltung. In der Regel ist dafür das Landwirtschaftsamt bzw. der Fachdienst Landwirtschaft Ihres Landkreises zuständig. Dort wird nach dem für die Zahlstelle EGFL/ELER geltenden Verfahren eine Personenident-Nummer für Sie angelegt, die Sie dann für die Beantragung von Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Ausrüstung und / oder Verteilung im Rahmen des neuen EU-Schulprogramms – Teil Milch nutzen können.
Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt nach zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
Bei Fragen zum EU-Schulprogramm - Teil Milch steht wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Gießen.
Alle Informationen im Überblick finden Sie im Faltblatt 'Fit mit Milch':