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Verpackungsverordnung: Was Sie für die Hof-Gastronomie wissen sollten
Zum 01.01.2023 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Anbieter von Außer-Haus-Verpflegung sind jetzt verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Ausgenommen sind nur kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetren Verkaufsfläche, wobei Filialbetriebe in ihrer Gesamtheit gesehen werden.
Die Pflicht nun auch Mehrwegverpackungen anzubieten, ist als Ergänzung und nicht als Ersatz für bestehende Einweg-Verpackungen zu verstehen. Dabei dürfen Mehrwegverpackungen nicht schlechter gestellt werden als Einwegverpackungen. Der Verkaufspreis inklusive Verpackung muss für Einweg und Mehrweg gleich sein, die Einführung eines Pfandsystems ist möglich.
Die neue Vorschrift betrifft alle, die Speisen und Getränke an den Endverbraucher verkaufen: Restaurants, Imbisse, Caterer, Kantinen, Tankstellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Hof-Gastronomie.
Allerdings gibt es Ausnahmen:  Betriebe mit weniger als fünf Angestellten und einer für die Kunden zugänglichen Betriebsfläche von unter 80 Quadratmetern müssen kein eigenes Mehrwegangebot vorhalten. Hier muss es allerdings möglich sein, dass Kunden ihr eigenes Geschirr mitbringen.
Für die Einhaltung der Hygieneanforderungen ist der Anbieter bis zur Abgabe des Lebensmittels verantwortlich, wobei die Kunden die hygienische Unbedenklichkeit ihrer mitgebrachten Verpackung sicherstellen müssen. Ist das allerdings ungeeignet oder verschmutzt, kann es vom Gastrobetrieb abgelehnt werden.
Quelle:Verbraucherfenster Hessen
Stand: Januar 2023
Weitere Infos finden Sie im Merkblatt, das das Hessischen Umweltministierium gemeinsam mit der dehoga Hessen herausgegeben hat.
 
Foto: Screenshot

 
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