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Zum Schutz vor Infektionen ist die Abgabe von Rohmilch in Deutschland grundsätzlich verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber Ausnahmen von dieser Regel. Dazu zählen der Verkauf von Rohmilch ab Hof sowie die Abgabe von Vorzugsmilch. Milchviehbetriebe dürfen ihre eigene Milch dann an Verbraucher abgeben, wenn sie an der Abgabestelle den Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ gut sichtbar und lesbar anbringen und die Abgabe von Rohmilch zuvor dem zuständigen Veterinäramt angezeigt haben. Rohmilch muss direkt am Ort der Milcherzeugung abgegeben werden und darf nur am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden sein. Spezielle Anforderungen müssen Landwirte, die Rohmilch ab Hof anbieten, nicht erfüllen.
Das ist bei der Abgabe von Vorzugsmilch anders: Betriebe, die ihre Rohmilch unter der Bezeichnung Vorzugsmilch verkaufen wollen, unterliegen besonders strengen Vorschriften hinsichtlich Tiergesundheit, Personal, Stallungen und Milchqualität. So sind beispielsweise monatliche mikrobiologische Kontrollen erforderlich. Außerdem benötigen die Betriebe eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Rohmilch kann mit Krankheitserregern wir Campylobacter oder EHEC verunreinigt sein. Diese Bakterien lösen Infektionen aus, die zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Einen ausreichenden Schutz vor diesen krankmachenden Keimen in der Milch garantiert nur die Erhitzung. Durch ein ausreichendes Erhitzen der Milch, z.B. durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Abkochen, werden möglicherweise vorhandene Krankheitserreger abgetötet. Das Bundesinstitut für  Risikobewertung (BfR) empfiehlt daher, Rohmilch vor dem Verzehr immer abzukochen. Vor allem Kinder, Schwangere, ältere und kranke Menschen sollten auf den Verzehr von Rohmilch und Rohmilchprodukten verzichten. Schild 'Rohmilch vor dem Verzehr abkochen'
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